Verein zur Ausübung des Kraftsportes in Forbach / Gausbach Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Kraftsportverein Gausbach". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gernsbach einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Gausbach, einem Teilort der Gemeinde Forbach
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) mit dem Ziel, den Kraftsport seinen Mitglieder über Trainieren mit Gewichten zu ermöglichen und dabei auch verstärkt im Jugendbereich tätig zu sein.
(2) Er ist ein Verein im Sinne von § 52 Abs. 1AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
(3) Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller, rassischer und politischer Tätigkeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt. Das Mindestalter wird hier auf 16 Jahre festgelegt und dabei ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben zu Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die begründete schriftlich Berufung an die Mitgliedsversammlung zu, die mit 3/4 Mehrheit endgültig entscheidet.
(3) Einer Mitgliedsschaft voraus geht eine 1 monatige Probezeit, nach deren Ablauf die Vorstandschaft, ohne Angaben von Gründen, die Mitgliedschaft verweigern kann.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Beitrages ( aktuell 24€ jährlich).
(2) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist im 1. Quartal zu entrichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschuss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres bis spätestens zum 31.10 eines jeden Jahres erklärt werden; die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand abzugeben.
(3) Der Ausschuss eines Mitgliedes kann jederzeit Zeit mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins grob oder wiederholt zuwiderhandelt oder 3 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und 4 Wochen nach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sind.
(4) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereines sin a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
(2) Über alle von den Organen des Vereines abgehaltenen Sitzungen und gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen . Diese sind einem Vorstandsmitglied zur Genehmigung vorzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Kassier und bis zu 3 Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, je einzeln, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, Unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie dessen Entlastung.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereines.
- Wahl des Kassenprüfer.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres abgehalten.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es ihm durch dringende Umstände notwendig erscheint. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn diese von mindesten 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich unter der zuletzten bekannten Adresse, per Email, Zeitung oder Tagesanzeiger einzuladen.
(5) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder.
(7) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
(8) Anträge der Mitglieder müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindesten 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeiten anerkennen.
(9) Schriftliche Abstimmung muss durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die schriftliche Abstimmung wünschen. Im Übrigem erfolgen Beschlussfassungen und Wahlen offen.
(10) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung erfolgt.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Einer Kassenprüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenunterladen müssen ihm 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Schlussprüfung zur Verfügung stehen. Der Prüfer ist berechtigt, vom Vorstand jede notwendig erscheinende Aufklärung zu verlangen und jedwede Unterlagen einzusehen.
(3) Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen, der vom Kassenprüfer unterschrieben sein muss.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrages einzuberufen.
(2)Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 sämtlicher Mitglieder.
Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese Stimmenzahl nicht vertreten, so muss innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliedsversammlung einberufen werden, die mit 3/4 - Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlussfähig ist.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gesetzlich vertretenden Vorstände gemäß § 26 BGB, alleine vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereines fällt das verbleibende Vermögen dem Sozialwerk der Gemeinde Forbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht das Sozialwerk Forbach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen steuerbegünstigter Zwecke überweisen.